
Wespen und Hornissen: Unterschiede, Gefahren und was rechtlich erlaubt ist
Wer im Sommer ein Insektennest am Haus entdeckt, steht meist vor zwei Fragen: Ist das gefährlich - und darf ich das überhaupt selbst entfernen? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob es sich um eine gewöhnliche Wespe oder um eine Hornisse handelt. Rechtlich sind das zwei vollkommen unterschiedliche Fälle.
Befall: Anzeichen für ein Wespen- oder Hornissennest
Ein einzelnes, gelegentliches Insekt auf der Kaffeetasse ist noch kein Befall - erst wiederkehrende, auffällige Aktivität deutet auf ein Nest in der Nähe hin. Typische Anzeichen:
- Auffallend viele Tiere, die immer wieder an derselben Stelle ein- und ausfliegen, etwa am Rollladenkasten, unter der Dachtraufe oder an einer Mauerritze.
- Ein kratzendes, raschelndes Geräusch aus Hohlräumen in Wand, Dach oder Dämmung - das Nagen am Baumaterial, aus dem die Tiere ihr papierartiges Nest bauen.
- Bei Hornissen zusätzlich ein deutlich hörbares, tiefes Brummen auch in der Dämmerung und nachts - anders als Wespen sind Hornissen auch nach Einbruch der Dunkelheit aktiv.
- Ein sichtbares, graues bis bräunliches Nest aus papierähnlichem Material, meist kugel- oder wabenförmig.
Die Nestgröße wächst über den Sommer: Ein im Mai kaum münzgroßes Nest kann im August bereits mehrere tausend Tiere beherbergen. Je früher ein Befall erkannt wird, desto unkomplizierter und risikoärmer lässt er sich behandeln.
Erkennen: Wespe, Hornisse oder etwas dazwischen?
Die beiden Insekten, die den meisten Ärger verursachen - Deutsche Wespe (Vespula germanica) und Gemeine Wespe (Vespula vulgaris) - sind sich zum Verwechseln ähnlich und werden umgangssprachlich meist schlicht "Wespe" genannt. Die Hornisse (Vespa crabro) ist eine eigene, deutlich größere Art.
| Deutsche/Gemeine Wespe | Hornisse | |
|---|---|---|
| Körperlänge (Arbeiterinnen) | 11-16 mm | 18-25 mm |
| Körperlänge (Königin) | bis ca. 20 mm | bis 35 mm |
| Färbung | Kräftig gelb-schwarz | Rotbraun am Kopf-/Brustbereich, gelb-schwarzer Hinterleib |
| Aktivität | Tagaktiv | Auch dämmerungs- und nachtaktiv |
| Typischer Neststandort | Rollladenkästen, Dachböden, Erdhöhlen, Hohlräume in der Fassade | Baumhöhlen, Vogelnistkästen, Dachböden, seltener frei hängend |
Im Zweifel gilt: Ein Insekt, das deutlich größer als eine übliche Wespe ist und tiefer, brummender fliegt, sollte vorsichtshalber als Hornisse behandelt werden - insbesondere, weil sich daraus unten ein wichtiger rechtlicher Unterschied ergibt.
Gesundheitsgefahren
Für die meisten Menschen ist ein einzelner Stich schmerzhaft, aber ungefährlich: Rötung, Schwellung und Juckreiz klingen in der Regel nach ein bis zwei Tagen von selbst ab. Kühlen und, falls verfügbar, ein Antihistaminikum lindern die Beschwerden.
Anders sieht es bei einer Insektengiftallergie aus: Nach Angaben von Allergie-Fachportalen sind schätzungsweise 2,8 Millionen Menschen in Deutschland von einer Allergie gegen Bienen- oder Wespengift betroffen. Bei ihnen kann bereits ein einzelner Stich einen anaphylaktischen Schock auslösen - mit Symptomen wie Atemnot, Schwindel, Kreislaufversagen bis hin zur Bewusstlosigkeit. In diesem Fall gilt: sofort den Notruf 112 verständigen.
Auch ohne bekannte Allergie sind zwei Situationen besonders riskant:
- Stiche im Mund- oder Rachenraum - etwa durch Trinken aus einer offenen Dose im Freien - können durch die entstehende Schwellung die Atemwege verengen und sind grundsätzlich ein Fall für den Notarzt.
- Mehrfachstiche, etwa bei einem gestörten Nest, können auch bei Nicht-Allergikern zu einer relevanten Giftmenge im Körper führen, besonders bei Kindern und kleineren Haustieren.
Selbsthilfe & wann ein Kammerjäger nötig ist
Vorbeugen ist meist einfacher als bekämpfen: Süßes und offene Speisen im Freien abdecken, Mülltonnen geschlossen halten und Fallobst zeitnah entfernen, senkt die Attraktivität von Terrasse und Garten deutlich. Als Vergrämung werden Duftstoffe wie Lavendel-, Nelken- oder Teebaumöl eingesetzt, die Wespen meiden - eine vollständige Lösung bei einem bereits bestehenden Nest ersetzen sie aber nicht.
Taucht nur vereinzelt eine Wespe auf der Terrasse auf und ist kein Nest in der Nähe erkennbar, reicht häufig eine einfache Ablenkfütterung oder Falle abseits des Sitzplatzes. Ist dagegen ein Nest vorhanden, gilt: mindestens zwei bis drei Meter Abstand halten, keine hektischen Bewegungen in Nestnähe und das Einflugloch niemals eigenmächtig verschließen - dadurch werden die Tiere nur gereizt und suchen sich einen neuen, unter Umständen unkontrollierten Ausweg.
Ein Fachbetrieb sollte spätestens dann eingeschaltet werden, wenn:
- das Nest sich in einem schwer zugänglichen Hohlraum befindet (Rollladenkasten, Dämmung, Dach),
- es sich um ein großes, spätsommerliches Volk mit hoher Aktivität handelt,
- ein Haushaltsmitglied nachweislich insektengiftallergisch ist,
- sich das Nest in einem stark frequentierten Bereich befindet, etwa direkt am Hauseingang oder in einem Kinderspielbereich, oder
- es sich um eine Hornisse handeln könnte - dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Recht & Tierschutz: Wespe ist nicht gleich Hornisse
Der wichtigste Unterschied zuerst: Deutsche und Gemeine Wespe unterliegen dem allgemeinen Artenschutz, Hornissen dem besonderen Artenschutz. Das ist rechtlich ein erheblicher Unterschied - nicht nur eine Nuance.
Wespen (§ 39 BNatSchG): Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebende Tiere "mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten". Das gilt für praktisch alle heimischen Wildtiere, also auch für die Deutsche und die Gemeine Wespe. In der Praxis bedeutet das: Ein Wespennest darf nicht ohne Grund vernichtet werden - liegt aber eine konkrete Gefährdung vor (siehe oben: Allergie im Haushalt, ungünstige Lage), ist ein "vernünftiger Grund" gegeben, und eine Bekämpfung ist grundsätzlich zulässig.
Hornissen (§ 44 BNatSchG): Hornissen zählen dagegen zu den "besonders geschützten Arten" nach der Bundesartenschutzverordnung. Für sie gilt das strengere § 44 Abs. 1 BNatSchG: Es ist grundsätzlich verboten, die Tiere "nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten" sowie ihre Nester "aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören" - unabhängig vom Grund. Eine Ausnahme ist nur über § 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG möglich, wenn eine konkrete Gefahr "im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit" besteht - und auch dann nur, wenn keine zumutbare Alternative (etwa eine Umsiedlung) besteht. Über den Antrag entscheidet die zuständige Untere Naturschutzbehörde im Einzelfall; die eigentliche Umsiedlung oder Entfernung darf anschließend nur ein sachkundiger Fachbetrieb durchführen.
"Wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten" ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten - für Hornissen ohne die Ausnahme "ohne vernünftigen Grund", die bei gewöhnlichen Wespen nach § 39 BNatSchG greift.
Wer ein Hornissennest ohne Genehmigung eigenmächtig entfernt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Bundesland empfindlich geahndet werden kann. Hinzu kommt die praktische Seite: Hornissen verteidigen ein gestörtes Nest energischer als die meisten Wespenarten, und ohne Erfahrung mit Schutzausrüstung und fachgerechter Umsiedlung ist ein Laienversuch riskant. Die klare Empfehlung lautet daher: Bei einem vermuteten Hornissennest immer zuerst einen Fachbetrieb oder die Untere Naturschutzbehörde kontaktieren - nie selbst Hand anlegen.
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