
Marder im Haus und am Auto: Erkennen, Schäden und was das Jagdrecht erlaubt
Kratzgeräusche über der Schlafzimmerdecke, ein durchgebissenes Zündkabel oder ein stechender Geruch auf dem Dachboden - Marder sind unauffällig, bis sie es nicht mehr sind. Anders als bei Wespen oder Mäusen ist hier aber Vorsicht geboten: Marder sind Wild im Sinne des Jagdrechts, und wer eigenmächtig Fallen aufstellt, bewegt sich schnell auf rechtlich unsicherem Terrain.
Befall: Anzeichen für Marder im Haus oder am Auto
Marder sind dämmerungs- und nachtaktiv - Befallsanzeichen zeigen sich deshalb oft zuerst akustisch, nicht optisch:
- Trippelnde, polternde Laufgeräusche über der Zimmerdecke oder im Dachboden, meist in den späten Abend- und Nachtstunden.
- Ein stechender, moschusartiger Geruch nach Kot und Urin, häufig zuerst auf dem Dachboden oder in der Garage wahrnehmbar.
- Sichtbare Kotspuren und angeknabberte Dämmung, Holzbalken oder Kabel in Dachboden oder Zwischendecke.
- Am Auto: wiederkehrende Bissspuren an Zündkabeln, Schläuchen oder Dämmmaterial im Motorraum, oft nach dem Abstellen in Gartennähe oder an Waldrändern erkennbar.
Erkennen: Steinmarder oder Baummarder?
In Siedlungen ist fast immer der Steinmarder der Verursacher - der Baummarder ist deutlich waldgebundener und in Häusern eher selten. Trotzdem lohnt sich der Blick, da beide Arten je nach Bundesland unterschiedlich strengen Schonzeiten unterliegen (siehe unten).
| Steinmarder | Baummarder | |
|---|---|---|
| Kehlfleck | Weißlich/cremefarben, meist gegabelt bis zu den Vorderbeinen | Gelblich bis orange, meist nicht gegabelt |
| Fellfarbe | Graubraun | Dunkler, kastanienbraun |
| Lebensraum | Siedlungsnah, häufig in Dachböden und Garagen | Überwiegend Wald, seltener am Gebäude |
| Nasenfarbe | Rosa/hellbraun | Dunkelbraun/schwarz |
Gesundheitsgefahren
Marder meiden den direkten Kontakt mit Menschen und beißen nur, wenn sie sich in die Enge getrieben fühlen - echte Bissvorfälle sind selten. Die eigentliche Gesundheitsgefahr liegt woanders:
- Kot und Urin im Dachboden können Bakterien und Parasiten enthalten. Beim Reinigen sollten daher grundsätzlich Einweghandschuhe und eine FFP2-Maske getragen werden, verschmutzte Bereiche feucht (nicht trocken, um Staubaufwirbelung zu vermeiden) gereinigt und anschließend desinfiziert werden.
- Tollwut gilt bei Wildtieren in Deutschland mittlerweile als weitgehend ausgerottet - ein grundsätzlicher Anlass zur Sorge besteht hier also nicht, ausgeschlossen ist ein Einzelfall dennoch nie ganz.
- Indirekte Gefahr durch Sachschäden: Durchgebissene Stromkabel in Haus oder Auto sind kein rein finanzielles Problem - beschädigte Leitungen können auch ein Brandrisiko darstellen.
Selbsthilfe & wann ein Kammerjäger nötig ist
Vorbeugend hilft, mögliche Zugänge zum Dachboden (Lüftungsschächte, Dachüberstände, offene Traufkästen) zu identifizieren - aber erst zu verschließen, wenn sicher kein Tier mehr drin ist. Das ist besonders im Frühjahr wichtig: Wird ein Zugang versehentlich verschlossen, während sich noch Jungtiere im Dachboden befinden, drohen sowohl Tierleid als auch neue, hartnäckigere Probleme. Als Vergrämung werden Lichtquellen, Radios/Lärmquellen und intensive Gerüche (etwa Hundehaar oder Buchenholzteer) eingesetzt; am Auto helfen Ultraschall- oder Bewegungsmelder-Geräte im Motorraum sowie das großflächige Einsprühen mit speziellen Duftstoffen.
Ein Fachbetrieb oder die zuständige Jagdbehörde sollte spätestens dann eingeschaltet werden, wenn:
- sich bereits ein Marder im Dachboden eingenistet hat und regelmäßig Schäden verursacht,
- eine Lebendfalle zum Einsatz kommen soll - das Aufstellen ohne Abstimmung mit dem Jagdausübungsberechtigten oder ohne behördliche Erlaubnis ist rechtlich riskant (siehe nächster Abschnitt),
- unklar ist, ob es sich um einen Stein- oder Baummarder handelt und ob gerade Schonzeit gilt, oder
- wiederkehrende Fahrzeugschäden trotz Vergrämungsversuchen auftreten.
Recht & Tierschutz: Warum Marder Jagdrecht sind
Der wichtigste Unterschied zu Wespen oder Mäusen: Marder sind kein "gewöhnlicher Schädling", sondern jagdbares Wild. Das bedeutet: Fangen und Töten sind nicht grundsätzlich verboten wie bei streng geschützten Arten - aber sie unterliegen einem eigenen Regelwerk mit Zuständigkeiten, Schonzeiten und Berechtigungen, das mit gewöhnlicher Schädlingsbekämpfung nichts zu tun hat.
Nach § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) zählen sowohl der Steinmarder (Martes foina) als auch der Baummarder (Martes martes) zum jagdbaren Wild. Das heißt zunächst: Sie dürfen grundsätzlich bejagt werden - allerdings nur von Personen mit Jagdrecht bzw. Jagdschein, und nur unter Beachtung der Schonzeiten.
Für die meisten Wohngrundstücke gilt zusätzlich § 6 BJagdG: Auf Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in sogenannten "befriedeten Bezirken" - dazu zählen in der Regel bewohnte Grundstücke und deren unmittelbare Umgebung - ruht die Jagd. Wer also einen Marder auf dem eigenen Grundstück fangen möchte, benötigt entweder die Abstimmung mit dem für die Fläche zuständigen Jagdausübungsberechtigten oder eine Ausnahmegenehmigung der unteren Jagdbehörde.
Die konkreten Schonzeiten setzt nach § 22 BJagdG zunächst der Bund per Rechtsverordnung fest, die Bundesländer dürfen sie jedoch verkürzen, verlängern oder aufheben - und genau das ist auch geschehen, mit spürbaren Unterschieden:
| Bundesland (Beispiele) | Steinmarder | Baummarder |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW, Niedersachsen u. a. | 1. März - 15. Oktober | 1. März - 15. Oktober |
| Berlin, Hamburg, Thüringen | 1. März - 15. Oktober | ganzjährig geschützt |
| Brandenburg | 1. März - 15. Oktober | ganzjährig geschützt |
Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität - die genauen, rechtsverbindlichen Fristen regelt das jeweilige Landesjagdrecht bzw. die zuständige untere Jagdbehörde.
Weitere wichtige Einschränkung: Für die private Marderabwehr kommen ohnehin nur Lebendfallen in Frage - Totschlagfallen sind zum Fang von Mardern in Deutschland verboten. Auch mit Lebendfalle gefangene Tiere dürfen während der Schonzeit nicht getötet, sondern müssen unmittelbar am Fangort wieder freigelassen werden. Verstöße gegen Jagd- und Schonzeitregelungen sind Ordnungswidrigkeiten und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
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