
Tauben am Haus: Gesundheitsrisiken und rechtliche Grenzen der Abwehr
Balkon, Fensterbank oder Dachvorsprung - Tauben suchen sich zum Brüten gern genau die Stellen, an denen sie am meisten stören. Anders als bei Wespen oder Mardern ist die rechtliche Ausgangslage hier nochmal anders gelagert: Stadttauben stehen nicht unter Naturschutz, aber uneingeschränkt frei sind Sie beim Umgang mit ihnen trotzdem nicht.
Befall: Anzeichen für Tauben am Gebäude
- Wiederkehrende Ansammlungen von Tauben auf Balkon, Fensterbank, Dachvorsprung oder Fassadensimsen.
- Nestbau in Nischen, unter Dachziegeln oder in Rolladenkästen - meist ein loses, unordentliches Gebilde aus Zweigen.
- Zunehmende Kotablagerungen: frisch weiß-grau, mit der Zeit stark verhärtet und auf Dauer ätzend für Fassaden, Metall und Dachrinnen.
- Gurren und Flügelschlagen, besonders in den frühen Morgenstunden.
Erkennen: Stadttaube oder Ringeltaube?
Für die rechtliche Einordnung ist die Unterscheidung entscheidend:
| Stadttaube (verwilderte Haustaube) | Ringeltaube | |
|---|---|---|
| Farbe | Sehr variabel - grau, gescheckt, weiß, braune Mischfarben | Einheitlich graublau, weißer Halsfleck |
| Erkennungsmerkmal | Kein festes Muster, da Nachfahren verschiedener Haustaubenrassen | Weißes Flügelband im Flug deutlich sichtbar |
| Lebensraum | Innenstädte, Gebäude, sehr menschennah | Parks, Bäume, Wälder, scheuer |
| Rechtsstatus | Nicht besonders geschützt | Besonders geschützte heimische Wildvogelart |
Die hier beschriebenen Regeln beziehen sich ausschließlich auf die Stadttaube. Bei einer Ringeltaube gelten die strengeren Vorgaben für heimische Wildvögel nach § 44 BNatSchG - vergleichbar mit dem Schutzstatus, den Hornissen gegenüber gewöhnlichen Wespen genießen.
Gesundheitsgefahren
Die eigentliche Gesundheitsgefahr geht weniger von den Tieren selbst als von angetrocknetem Taubenkot aus. Nach der DGUV-Information zu Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot entstehen beim Kehren oder Abspritzen sogenannte Bioaerosole - feinste, einatembare Staub- und Tröpfchenpartikel, die Krankheitserreger enthalten können:
- Ornithose (Psittakose), ausgelöst durch das Bakterium Chlamydophila psittaci: Nach ein bis drei Wochen können Fieber, Husten und Schüttelfrost auftreten - unbehandelt potenziell ernst, mit Antibiotika aber gut therapierbar.
- Schimmelpilze und vereinzelt Histoplasma capsulatum (in Deutschland selten) können allergische oder entzündliche Reaktionen der Atemwege auslösen, bis hin zur sogenannten "Vogelhalterlunge" bei wiederholtem, unmittelbarem Kontakt.
- Die Taubenzecke (Argas reflexus) lebt in Nestern und Nischen, kann jahrelang ohne Wirt überleben und gelegentlich auch Menschen stechen.
- Erste, unspezifische Symptome nach Kontakt mit belastetem Kot (Durchfall, Krämpfe, Fieber) können bereits nach zwei bis fünf Tagen auftreten.
Taubenkot sollte deshalb nie trocken gefegt oder mit dem Hochdruckreiniger unvorbereitet abgespritzt werden - beides wirbelt Bioaerosole auf. Verkrustete Stellen vorher anfeuchten, mit Atemschutzmaske (mindestens FFP2) und Einweghandschuhen arbeiten und größere, verhärtete Ablagerungen im Zweifel einem Fachbetrieb überlassen.
Selbsthilfe & wann ein Kammerjäger nötig ist
Wirksame Vorbeugung setzt an der Attraktivität der Sitz- und Nistflächen an: glatte, schräge Abdeckungen auf Simsen, sowie fachgerecht montierte Spikes oder Drahtsysteme machen beliebte Landeplätze unattraktiv, ohne die Tiere zu verletzen. Wichtig dabei: Netze und Spikes müssen so montiert sein, dass sich keine Tauben darin verfangen oder verletzen können - unsachgemäß angebrachte Systeme sind selbst ein Tierschutzproblem. Offen zugängliches Futter (auch Vogelfutter für andere Arten) sollte vermieden werden, und viele Kommunen haben ohnehin ein eigenes Fütterungsverbot für Tauben erlassen.
Ein Fachbetrieb sollte hinzugezogen werden, wenn:
- bereits eine größere Population regelmäßig am Gebäude sitzt oder brütet,
- Nistplätze schwer zugänglich sind (hohe Fassaden, Dachbereiche),
- Spikes, Netze oder andere Vergrämungssysteme fachgerecht und dauerhaft montiert werden sollen, oder
- größere, bereits verhärtete Kotablagerungen fachgerecht und mit geeigneter Schutzausrüstung entfernt werden müssen.
Recht & Tierschutz: Nicht geschützt heißt nicht rechtsfrei
Wichtige Klarstellung: Die Stadttaube zählt nicht zu den besonders geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz - anders als heimische Wildvogelarten wie die Ringeltaube. Das bedeutet aber nicht, dass jede Maßnahme gegen sie erlaubt ist: Das allgemeine Tierschutzrecht gilt uneingeschränkt weiter.
Nach § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) gilt der Grundsatz: "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." Wer eine Taube also grundlos verletzt oder quält, verstößt gegen diesen Grundsatz - unabhängig vom Artenschutzstatus.
Noch deutlicher wird es bei § 17 TierSchG: Wer ohne vernünftigen Grund ein Wirbeltier tötet oder ihm aus Rohheit erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen und Leiden zufügt, macht sich strafbar - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das ist ausdrücklich eine Straftat, keine bloße Ordnungswidrigkeit wie bei vielen anderen hier behandelten Schädlingen.
Auf kommunaler Ebene kommt häufig ein Fütterungsverbot hinzu: Viele Städte - etwa München oder Nürnberg - verbieten das Füttern von Stadttauben im öffentlichen Raum per eigener Verordnung, mit Bußgeldern, die örtlich unterschiedlich, aber teils empfindlich ausfallen können. Als tierschutzgerechte Alternative zum bloßen Verbot betreiben einige Kommunen zusätzlich betreute Taubenschläge: Die Tiere werden dort kontrolliert gefüttert und können brüten, echte Eier werden gegen Attrappen ausgetauscht, um die Population ohne Tötung zu regulieren, und der Großteil des Kots fällt direkt im Taubenschlag an statt auf Gehwegen und Fassaden.
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